Sin vero causae qualitas in scriptis habendam cognitionem flagitaverit, in hoc necesse est casu interlocutione in scriptis proferenda ea, quae superius de quantitate sportularum decidendarumque cognitionum disposita sunt, observari.
von fynia.8827 am 18.10.2019
Erfordert jedoch die Beschaffenheit des Falls ein schriftliches Verfahren, so müssen in einem solchen Fall bei der Ausstellung eines schriftlichen Zwischenbescheids alle zuvor festgelegten Regelungen zu Gerichtsgebühren und Verfahrensbehandlung eingehalten werden.
von emely871 am 07.03.2023
Sollte jedoch die Beschaffenheit des Falls eine schriftliche Verhandlung erfordern, so ist in diesem Fall durch einen schriftlichen Zwischenbescheid notwendigerweise sicherzustellen, dass die zuvor festgelegten Bestimmungen hinsichtlich der Gebührenhöhe und der durchzuführenden Verhandlungen beachtet werden.