Sive servum plagii paras accusare sollemniter, praesidem provinciae adire non prohiberis, sive dominum eius sollicitati servi noxali iudicio vel furti malueris convenire, suam tibi notionem praeses provinciae commodabit non ignorans, quod, si dominum elegeris et eo non consentiente quod intendis commissum probaveris, vel noxae dedendae vel damni sarciendi ac poenae praestandae habeat facultatem.
von leony.f am 09.11.2016
Wenn Sie einen Sklaven förmlich der Entführung beschuldigen möchten, steht es Ihnen frei, den Fall an den Provinzgouverneur zu bringen. Alternativ können Sie den Herrn des Sklaven entweder durch eine Noxalklage wegen Anstiftung des Sklaven oder wegen Diebstahls verklagen. Der Provinzgouverneur wird Ihnen eine Anhörung gewähren, in dem Wissen, dass der Herr, wenn Sie ihn verklagen und Ihren Fall ohne sein Schuldeingeständnis beweisen, die Wahl hat, entweder den Schuldigen auszuliefern, Schadensersatz zu zahlen oder eine Geldbuße zu entrichten.
von anastasija.g am 04.09.2020
Ob Sie beabsichtigen, einen Sklaven förmlich wegen Plagiums anzuklagen, wird Ihnen nicht verwehrt, den Provinzstatthalter anzurufen, oder ob Sie es vorziehen, dessen Herrn durch eine Noxalklage des angestifteten Sklaven oder wegen Diebstahls zu verklagen, wird der Provinzstatthalter Ihnen seine Gerichtsbarkeit gewähren, und zwar in dem Wissen, dass, wenn Sie den den Herrn gewählt haben und dieser nicht zustimmt und Sie nachweisen, was Ihnen vorgeworfen wurde, dieser die Befugnis hat, entweder den Schaden zu ersetzen, den Schaden zu kompensieren oder die Strafe zu zahlen.