Sed ne servi vel adscripticii putent sibi impunitum esse tale conamen, quod maxime in adscripticios verendum est, ne liberarum mulierum nuptiis ab his excogitatis paulatim huiusmodi hominum condicio decrescat, sancimus, si quid tale fuerit vel a servo vel adscripticio perpetratum, liberam habere potestatem dominium eius sive per se sive per praesidem provinciae talem servum vel adscripticium castigatione competenti corrigere et abstrahere a tali muliere.
von isabelle.978 am 22.04.2023
Jedoch, um zu verhindern, dass Sklaven und Pächter denken, sie könnten mit solchen Versuchen durchkommen - was insbesondere bei Pächtern besorgniserregend ist, da Ehen mit freien Frauen, die von ihnen geplant werden, den sozialen Stand ihrer Klasse allmählich verringern könnten - erklären wir hiermit, dass wenn ein Sklave oder Pächter eine solche Handlung begeht, sein Herr das Recht hat, entweder persönlich oder durch den Provinzgouverneur, einen solchen Sklaven oder Pächter angemessen zu bestrafen und ihn von der betreffenden Frau zu trennen.
von kyra914 am 10.06.2023
Damit jedoch Sklaven oder Hörige nicht glauben, ein solcher Versuch bleibe ungestraft, was insbesondere bei Hörigen zu befürchten ist, damit nicht durch von ihnen erdachte Ehen mit freien Frauen der Stand solcher Menschen allmählich sinke, verordnen wir: Wenn ein solches Vergehen von einem Sklaven oder einem Hörigen begangen wird, soll sein Herr die freie Befugnis haben, entweder selbst oder durch den Provinzgouverneur, einen solchen Sklaven oder Hörigen mit angemessener Strafe zu korrigieren und ihn von einer solchen Frau zu trennen.