Sed ne adscripticii putent sibi impunitum esse tale conamen, quod maxime verendum est, ne liberarum mulierum nuptiis ab his excogitatis paulatim huiusmodi hominum condicio decrescat, sancimus, si quid tale fuerit ab adscripticio perpetratum, liberam habere potestatem dominum eius sive per se sive per praesidem provinciae talem hominem castigatione moderata corrigere et abstrahere a tali muliere.
von helene.852 am 30.03.2019
Um zu verhindern, dass leibeigene Bauern glauben, sie könnten mit solchen Versuchen durchkommen, und weil ernsthafte Bedenken bestehen, dass durch ihre geplanten Ehen mit freien Frauen die Zahl solcher gebundener Arbeiter allmählich abnehmen könnte, erklären wir, dass wenn ein leibeigener Bauer einen solchen Akt begeht, sein Herr das Recht hat, ihn entweder persönlich oder durch den Provinzgouverneur mit angemessener Disziplin zu bestrafen und ihn von einer solchen Frau zu trennen.
von linus.954 am 04.12.2021
Damit jedoch die Hörigen nicht meinen, ein solches Vorhaben bliebe ungestraft, was höchst zu befürchten ist, dass durch von ihnen erdachte Ehen mit freien Frauen die Lage solcher Menschen allmählich abnehme, verordnen wir: Wenn ein Hörige dergleichen begangen hat, soll sein Herr die freie Befugnis haben, entweder durch sich selbst oder durch den Provinzstatthalter einen solchen Menschen mit mäßiger Züchtigung zu korrigieren und von einer solchen Frau zu trennen.