Qua de causa si res ei subrepta fuerit, quia restituendae eius nomine depositi non tenetur nec ob id eius interest, rem salvam esse, furti agere non potest, sed furti actio domino competit.
von jaron934 am 19.10.2019
Aus diesem Grund kann er, wenn ihm etwas gestohlen wird, nicht wegen Diebstahls klagen, da er aufgrund des Hinterlegungsrechts nicht zur Rückgabe verpflichtet ist und daher kein Interesse daran hat, es sicher aufzubewahren. Das Klagerecht wegen Diebstahls steht vielmehr dem Eigentümer zu.
von eliah.p am 11.11.2019
Aus diesem Grunde kann er keine Diebstahlklage erheben, wenn ihm eine Sache gestohlen worden ist, da er weder aufgrund des Hinterlegungsvertrags zur Rückgabe verpflichtet ist noch es in seinem Interesse liegt, dass die Sache unversehrt bleibt; vielmehr steht dei Diebstahlklage dem Eigentümer zu.