Nam si solvendo non sunt, tunc quia ab eis suum dominus consequi non possit, ipsi domino furti actio competit, quia hoc casu ipsius interest rem salvam esse.
von collin874 am 19.06.2023
Wenn sie nicht zahlungsfähig sind, kann der Eigentümer eine Diebstahlklage einreichen, da er sein Eigentum nicht von ihnen zurückerlangen kann, weil er in diesem Fall ein eigenes Interesse am Erhalt der Sache hat.
von asya.x am 28.05.2024
Denn wenn sie nicht zahlungsfähig sind, kann der Herr sein Eigentum nicht von ihnen erlangen, weshalb dem Herrn selbst die Diebstahlsklage zusteht, da es in diesem Fall in seinem eigenen Interesse liegt, dass das Eigentum sicher ist.