Quod si praetextu latrocinii commissi vel alterius fortuiti casus res, quae in potestate heredis sunt vel quas dolo desiit possidere, non restituuntur, tam depositi quam ad exhibendum actio, sed etiam in rem vindicatio competit.
von caroline.z am 31.10.2019
Wenn jedoch unter dem Vorwand eines begangenen Raubüberfalls oder eines anderen zufälligen Vorfalls die Sachen, die in der Verfügungsgewalt des Erben sind oder die er durch Betrug aufgehört hat zu besitzen, nicht zurückgegeben werden, stehen nicht nur eine Verwahrungsklage und eine Herausgabeklage, sondern auch eine dingliche Vindikation zur Verfügung.