Et ideo res, quas per eandem abesse quereris, competenti in rem actione vel, si dolo malo fecerit, quo minus res mobiles possideret, ad exhibendum persequere.
von maurice.w am 24.09.2013
Und daher verfolge die Sachen, die du durch dieselbe Person als abwesend beklagst, mit einer angemessenen Eigentumsklage oder, wenn er bösgläubig gehandelt hat, wodurch er weniger bewegliche Sachen besaß, mit einer Herausgabeklage.
von katharina.j am 15.06.2024
Daher können Sie die Herausgabe der Gegenstände, die Sie als von dieser Person entwendet beanspruchen, entweder durch eine geeignete Eigentumsklage oder, wenn diese in böser Absicht gehandelt hat, indem sie die Herausgabe beweglicher Sachen verweigert, durch eine Klage auf Vorlage der Gegenstände verfolgen.