In omnibus autem huiusmodi casibus in tantum et hypothecaria unumquemque conveniri volumus, in quantum personalis actio adversus eum competit, et hypothecam esse non ipsius heredis vel alterius personae quae gravata est fideicommisso rerum, sed tantummodo earum, quae a testatore ad eum pervenerint.
von elia.859 am 15.02.2014
In allen Fällen dieser Art wünschen wir, dass jeder in dem Umfang durch Hypothekarklage in Anspruch genommen wird, in dem eine persönliche Klage gegen ihn zulässig ist, und dass die Hypothek nicht dem Erben selbst oder einer anderen Person, die mit dem Fideikommiss der Sachen belastet ist, gehört, sondern ausschließlich denjenigen Sachen, die vom Erblasser an ihn übergegangen sind.
von pia.979 am 12.06.2018
In allen derartigen Fällen wollen wir, dass die hypothekarische Klage gegen jede Person nur in dem Umfang begrenzt ist, in dem ihre persönliche Haftung besteht, und dass das Sicherungsrecht sich nicht auf das Vermögen des Erben oder einer anderen durch den Treuhandvertrag verpflichteten Person erstreckt, sondern ausschließlich auf jene Vermögenswerte, die sie vom Erblasser erhalten hat.