Cum enim non aliter valeat, nisi aliquid lucri offerat ei a quo derelictum est, nihil est grave etiam adversus eum non tantum personalem, sed etiam in rem et hypothecariam extendere actionem in rebus, quas a testatore consecutus est.
von angelina.c am 18.09.2016
Denn wenn es nicht anders gültig ist, es sei denn, er bietet einen gewissen Gewinn demjenigen, von dem es aufgegeben wurde, so ist nichts beschwerlich, selbst gegen denjenigen nicht nur eine persönliche Klage, sondern auch eine Sachen- und Hypothekarklage in Bezug auf Gegenstände zu erheben, die er vom Erblasser erworben hat.
von veronika974 am 12.11.2021
Da die Verfügung nur dann gültig ist, wenn er dem Verzichtenden eine Entschädigung anbietet, besteht kein Hindernis darin, gegen ihn nicht nur eine persönliche Klage, sondern auch Eigentums- und Sicherheitsansprüche auf die Gegenstände zu erheben, die er vom Erblasser erhalten hat.