Cum furiosus, quem morbus detinet perpetuus, in sacris parentis sui constitutus est, indubitate curatorem habere non potest, quia sufficit ei ad gubernationem rerum quae ex castrensi peculio vel aliter ad eum pervenerint et vel ante furorem adquisitae sunt vel in furore obveniunt, vel in his, quorum proprietas ei tantummodo competit, paterna verecundia.
von mayla849 am 26.04.2024
Wenn jemand mit einer dauerhaften psychischen Erkrankung unter der religiösen Autorität seiner Eltern steht, kann er definitiv keinen Vormund haben, da die väterliche Schutzaufsicht ausreicht, um jegliches Vermögen zu verwalten, das ihm aus Militärdienst oder anderen Quellen zugekommen ist, sei es vor oder während seiner Krankheit erworben, sowie jegliches Vermögen, an dem er allein Eigentumsrechte besitzt.
von anna.lena841 am 19.04.2022
Wenn eine geistig kranke Person, die von einer anhaltenden Krankheit befallen ist, in den heiligen Riten seiner Eltern etabliert wurde, kann sie ohne Zweifel keinen Vormund haben, da die väterliche Ehrerbietung für sie ausreicht zur Verwaltung der Dinge, die entweder aus militärischem Besitz oder anderweitig zu ihr gekommen sind und die entweder vor dem Ausbruch der Krankheit erworben wurden oder während der Krankheit entstanden sind, oder bei jenen Dingen, deren Eigentum allein ihr gehört.