Sin autem furor stimulis suis iterum eum accenderit, curatorem in contractus vocari, ut nomen quidem curatoris in omne te mpus habeat, effectum autem, quotiens morbus redierit, ne crebra vel quasi ludibriosa fiat curatoris creatio et frequenter tam nascatur quam desinere videatur.
von lennox823 am 01.03.2017
Sollte jedoch die Geisteskrankheit ihn erneut befallen, sollte ein Vormund für rechtliche Angelegenheiten bestellt werden, sodass er den offiziellen Titel des Vormunds dauerhaft behält, dessen Befugnisse jedoch nur dann wirksam werden, wenn die Krankheit zurückkehrt. Dies verhindert, dass die Vormundschaft zu einem häufigen oder scheinbar lächerlichen Prozess wird, der ständig zu beginnen und zu enden scheint.
von mariella.t am 26.08.2019
Sollte jedoch die Raserei ihn mit ihren Stacheln abermals entflammen, so ist ein Vormund für Verträge zu bestellen, sodass er zwar den Namen des Vormunds für alle Zeit haben mag, die Wirkung jedoch, sooft die Krankheit zurückkehrt, damit nicht häufig oder gleichsam lächerlich die Bestellung des Vormunds werde und scheinbar sowohl zu entstehen als auch zu vergehen scheint.