Sin autem testamentum quidem parens non confecerit, lex autem curatorem utpote adgnatum vocaverit vel eo cessante aut non idoneo forsitan existente ex iudiciali electione curatorem ei dare necesse fuerit, tunc scilicet et in provinciis apud praesidem cuiuscumque provinciae et virum religiosissimum episcopum civitatis nec non tres primates creatio procedat, ita ut, si quidem curator substantiam idoneam possidet et sufficientem ad fidem gubernationis, et sine aliqua satisdatione nominatio eius procedat.
von laura.914 am 20.04.2015
Wenn jedoch ein Elternteil kein Testament erstellt hat und das Gesetz einen Verwandten väterlicherseits als Vormund vorsieht, oder wenn diese Person ablehnt oder als ungeeignet gilt, sodass eine gerichtliche Auswahl eines Vormunds erforderlich wird, muss die Ernennung in den Provinzen vor dem Provinzgouverneur, dem Stadtbischof und drei führenden Bürgern erfolgen. Verfügt der Vormund über ausreichende Vermögenswerte, um eine vertrauenswürdige Verwaltung zu gewährleisten, kann seine Ernennung ohne Sicherheitsleistung erfolgen.
von karla.d am 17.06.2021
Wenn jedoch ein Elternteil kein Testament errichtet hat, sondern das Gesetz einen Kurator als Verwandten berufen hat oder dieser zurücktritt oder möglicherweise nicht geeignet ist, und es notwendig gewesen wäre, durch gerichtliche Auswahl einen Kurator zu bestellen, dann soll die Ernennung eindeutig auch in den Provinzen vor dem Statthalter der jeweiligen Provinz und dem höchst ehrwürdigen Bischof der Stadt sowie drei Würdenträgern erfolgen, dergestalt, dass, wenn der Kurator eine geeignete und für die Treuhänderschaft der Verwaltung ausreichende Substanz besitzt, seine Ernennung auch ohne jegliche Sicherheitsleistung erfolgen kann.