Sin autem testamentum quidem parens non confecerit, lex autem curatorem utpote agnatum vocaverit, vel eo cessante aut non idoneo forsitan existente ex iudiciali electione curatorem ei dare necesse fuerit, tunc secundum praefatam divisionem in hac quidem florentissima civitate apud gloriosissimam urbicariam praefecturam creatio procedat:
von luan.e am 25.08.2021
Stirbt jedoch ein Elternteil ohne Testament, und das Gesetz ruft einen Vormund aus der Verwandtschaft värlicherseits, oder wenn dieser entweder ablehnt oder als ungeeignet gilt, sodass eine gerichtliche Auswahl des Vormunds erforderlich wird, dann soll die Ernennung gemäß der zuvor erwähnten Teilung in dieser bedeutenden Stadt unter der Autorität der Stadtpräfektur erfolgen:
von lotta906 am 02.05.2020
Wenn jedoch ein Elternteil kein Testament errichtet hat und das Gesetz einen Vormund als Agnaten berufen hat, oder wenn dieser zurücktritt oder möglicherweise als ungeeignet erscheint, und es notwendig wird, ihm einen Vormund durch gerichtliche Auswahl zu bestellen, dann soll die Ernennung gemäß der vorerwähnten Einteilung in dieser höchst blühenden Stadt vor der glorreichsten städtischen Präfektur erfolgen: