Et si quidem parens curatorem furioso vel furiosae in ultimo elogio heredibus institutis vel exheredatis dederit ( ubi et fideiussionem cessare necesse est paterno testimonio pro satisdatione sufficiente), ipse qui datus est ad curationem perveniat, ita tamen, ut in hac florentissima civitate apud urbicariam praefecturam deducatur, in provincia autem apud praesidem eius, praesente ei tam viro religiosissimo locorum antistite quam tribus primatibus, et actis intervenientibus tactis sacrosanctis scripturis edicat omnia se recte et cum utilitate furiosi gerere neque praetermittere ea, quae utilia furioso esse putaverit, neque admittere, quae inutilia existimaverit.
von elif.n am 27.11.2023
Wenn ein Elternteil in seinem Testament einen Vormund für seinen geistig kranken Sohn oder seine geistig kranke Tochter ernennt, ob sie als Erben eingesetzt oder enterbt sind (in welchem Fall keine zusätzliche Sicherheit erforderlich ist, da das elterliche Zeugnis als ausreichende Garantie gilt), soll die ernannte Person die Vormundschaft übernehmen. Jedoch muss diese Person in der Hauptstadt zunächst beim Stadtpräfekten oder in den Provinzen beim Provinzgouverneur erscheinen, begleitet vom örtlichen Bischof und drei drei Gemeindeführern. In diesen Verfahren muss sie einen Eid auf die heiligen Schriften leisten und versprechen, alles ordnungsgemäß und im besten Interesse der geistig kranken Person zu verwalten, weder etwas zu vernachlässigen, was ihr nützen könnte, noch etwas zu tun, was ihr schaden könnte.
von ayla.l am 30.05.2021
Und wenn tatsächlich ein Elternteil einem Wahnsinnigen oder einer Wahnsinnigen in einem letzten Testament einen Vormund gegeben hat, sei es, dass sie als Erben eingesetzt oder enterbt sind (wobei es auch notwendig ist, dass die Bürgschaft ruht, da das väterliche Zeugnis für die Sicherheitsleistung ausreicht), soll derjenige, der gegeben wurde, zur Vormundschaft gelangen, und zwar dergestalt, dass er in dieser blühendsten Stadt vor der städtischen Präfektur vorgeführt wird, in einer Provinz jedoch vor deren Gouverneur, in Anwesenheit sowohl des höchst religiösen Bischofs der Orte als auch dreier führender Männer, und nach Durchführung der Verhandlungen, nachdem er die heiligsten Schriften berührt hat, soll er erklären, dass er alle Dinge korrekt und zum Nutzen des Wahnsinnigen verwalten und weder jene Dinge unterlassen wird, die er für den Wahnsinnigen als nützlich erachtet hat, noch jene Dinge zulassen wird, die er als nutzlos angesehen hat.