Et si quidem pater curatorem furioso vel furiosae in ultimo elogio heredibus institutis vel exheredatis dederit ( ubi et fideiussionem cessare necesse est paterno testimonio pro satisdatione sufficiente), ipse qui datus est ad curationem perveniat, ita tamen, ut in provinciis apud praesides earum, praesente eis tam viro religiosissimo locorum antistite quam tribus primatibus, actis intervenientibus, tactis sacrosanctis scripturis depromat omnia se recte cum utilitate furiosi gerere neque praetermittere, quae utilia furioso esse putaverit, neque admittere, quae non utilia esse existimaverit:
von lya.f am 22.04.2018
Und wenn ein Vater tatsächlich einem Wahnsinnigen oder einer Wahnsinnigen in seiner letztwilligen Verfügung einen Kurator bestellt hat, wenn diese als Erben eingesetzt oder enterbt werden (wobei auch die Bürgschaft wegfallen muss, da das väterliche Zeugnis für die Sicherheitsleistung ausreicht), soll derjenige, der bestellt wurde, zur Kuratel gelangen, und zwar derart, dass er in den Provinzen vor deren Provinzverwaltern, in Anwesenheit sowohl des höchst religiösen Vorstehers der Orte als auch dreier Würdenträger, unter Hinzuziehung von Akten, nach Berührung der heiligsten Schriften erklärt, dass er alle Angelegenheiten korrekt und zum Nutzen des Wahnsinnigen führen wird und weder das unterlassen wird, was er für den Wahnsinnigen als nützlich erachtet, noch das zulassen wird, was er als nicht nützlich betrachtet:
von milana.r am 16.07.2022
Und wenn ein Vater in seinem Testament einen Vormund für seinen geisteskranken Sohn oder seine geisteskranke Tochter bestimmt hat, sei es, dass sie als Erben eingesetzt oder enterbt sind (in welchem Fall keine zusätzliche Sicherheit erforderlich ist, da das Zeugnis des Vaters als ausreichende Bürgschaft gilt), soll die ernannte Person die Vormundschaft übernehmen, jedoch erst nachdem sie in den Provinzen vor deren Gouverneuren, in Anwesenheit des örtlichen Bischofs und dreier Gemeindeführer, erschienen ist und unter Eid, die Hand auf den heiligen Schriften, mit Protokollierung der Verhandlung, erklärt, dass sie alles zum Wohle des Geisteskranken ordnungsgemäß verwalten wird, weder etwas zu vernachlässigen, was sie als nützlich erachtet, noch etwas zu unternehmen, was sie als schädlich ansieht: