Sed si quidem nobilis sit furiosi persona, etiam florentissimo senatu convocando, ut ex inquisitione curator optimae atque integrae opinionis nominetur.
von emma.8934 am 22.10.2013
Wenn jedoch die Person des Geisteskranken von adliger Herkunft ist, soll selbst bei Einberufung des blühendsten Senats ein Vormund von bester und untadeliger Reputation durch Untersuchung ernannt werden.
von luzi905 am 09.04.2024
Wenn jedoch die geisteskranke Person von adliger Herkunft ist, sollte der vollständige Senat einberufen werden, damit nach gründlicher Untersuchung ein Vormund mit hervorragendem und untadelighaftem Ruf ernannt werden kann.