Si incursu latronum vel alio fortuito casu ornamenta deposita apud interfectum perierunt, detrimentum ad heredem eius qui depositum accepit, qui dolum solum et latam culpam, si non aliud specialiter convenit, praestare debuit, non pertinet.
von tea.8822 am 14.10.2020
Wenn durch einen Raubüberfall oder ein anderes zufälliges Ereignis die bei der ermordeten Person hinterlegten Schmuckstücke zugrunde gingen, fällt der Verlust nicht dem Erben desjenigen zur Last, der die Hinterlegung angenommen hat, der nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit verantwortlich war, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde.
von jann.u am 28.01.2021
Wenn Schmuck, der in Verwahrung gegeben wurde, durch einen Raubüberfall oder einen anderen Unglücksfall nach der Ermordung des Verwahrers verloren geht, haftet dessen Erbe nicht für den Verlust, da der ursprüngliche Verwahrer nur für vorsätzliche Täuschung und grobe Fahrlässigkeit verantwortlich war, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.