Eum, qui ob restituenda quae abegerat pecora pecuniam accepit, tam hanc quam quae per hoc commissum tenuit restituere debere convenit, licet mortua vel alio fortuito casu perisse dicantur, cum in hoc casu in rem mora fiat.
von zeynep.j am 17.02.2024
Es gilt als vereinbart, dass derjenige, der Geld zur Rückgabe gestohlener Rinder erhalten hat, sowohl das Geld als auch alles, was er durch diesen unrechtmäßigen Akt erlangt hat, zurückgeben muss, selbst wenn die Rinder als gestorben oder durch einen Unfall verloren gegolten haben, da in diesem Fall eine Verzögerung bei der Rückgabe des Eigentums vorliegt.
von luan.d am 19.12.2017
Derjenige, der Geld für die Rückgabe von Vieh, das er weggetrieben hatte, erhalten hat, muss sowohl dieses Geld als auch das, was er durch diese Verfehlung erlangt hat, zurückgeben, so ist vereinbart, auch wenn gesagt wird, dass das Vieh gestorben oder durch ein anderes Zufallsereignis zugrunde gegangen sei, da in diesem Fall eine Verzögerung bezüglich der Sache eintritt.