Sed ea satis increbuit dubitatio, si tempore quo furtum committebatur idoneus erat is qui rem commodandam accepit, postea autem ad inopiam pervenit, antequam moveatur actio quae ei antea competebat, an debeat actio quae semel ei adquisita est firmiter apud eum manere vel ad dominum reverti, cum et hoc quaerebatur, an in hoc casu furti actio ambulatoria sit nec ne.
von amaya.r am 19.04.2014
Aber diese Frage ist mittlerweile sehr verbreitet: Wenn jemand, der eine Sache entliehen hatte, zum Zeitpunkt des Diebstahls finanziell stabil war, später aber vor Erhebung der ihm zustehenden Klage in Armut geriet, sollte er das Klagerecht behalten, das er einst erworben hat, oder sollte es an den Eigentümer zurückfallen? Dies wirft zudem die Frage auf, ob das Klagerecht bei Diebstahl in solchen Fällen übertragbar ist.
von christof.d am 21.11.2024
Aber diese Zweifel haben sich hinreichend verdichtet, wenn zum Zeitpunkt des Diebstahls derjenige, der die zu leihende Sache erhielt, geeignet war, später jedoch in Armut geriet, bevor die Klage, die ihm zuvor zustand, erhoben wurde: ob die Klage, die einst von ihm erworben wurde, fest bei ihm bleiben oder zum Eigentümer zurückkehren sollte, da auch dies zur Diskussion stand, ob in diesem Fall die Diebstahlklage beweglich sei oder nicht.