Sed omnem talem tractatum alia sequitur subdivisio, si ex parte solvendo sit is qui rem utendam accepit, ut possit non in totum, sed particularem solutionem ei facere, an habeat furti actionem vel non
von jaron.a am 30.01.2021
Aber es folgt eine weitere Frage nach einer solchen Erörterung: Wenn jemand, der etwas geliehen hat, nur teilweise in der Lage ist zu zahlen und daher nur eine Teilzahlung leisten kann statt einer vollständigen Zahlung, hat er dann das Recht, eine Diebstahlklage einzureichen oder nicht?
von conrat.9928 am 10.04.2017
Aber dieser Diskussion folgt eine weitere Unterteilung, wenn derjenige, der die Sache zur Nutzung erhalten hat, teilweise zahlungsfähig ist, sodass er ihm nicht eine vollständige, sondern eine teilweise Zahlung leisten kann, ob er eine Diebstahlklage haben sollte oder nicht.