Praeses provinciae, sciens furti quidem actione singulos quosque in solidum teneri, condictionis vero nummorum furtim subtractorum electionem esse ac tum demum, si ab uno satisfactum fuerit, ceteros liberari, iure proferre sententiam curabit.
von maxime.h am 20.03.2016
Der Provinzgouverneur, sich bewusst, dass zwar jede Person in einem Diebstahlfall vollumfänglich haftbar gemacht werden kann, es jedoch eine Wahlmöglichkeit bei der Rückforderung des entwendeten Geldes gibt und sobald eine Person Zahlung geleistet hat, die anderen von der Haftung befreit werden, wird sicherstellen, dass er sein Urteil in Übereinstimmung mit dem Gesetz fällt.
von dua869 am 10.08.2020
Der Provinzgouverneur, in Kenntnis der Tatsache, dass bei einer Diebstahlshandlung zwar jeder Einzelne für den gesamten Betrag haftbar gemacht werden kann, es jedoch eine Möglichkeit der persönlichen Forderung zur Rückerlangung des heimlich weggenommenen Geldes gibt, und zwar erst dann, wenn von einer Person Genugtuung geleistet wurde, die anderen aber befreit sind, wird darauf achten, das Urteil nach Recht und Gesetz zu fällen.