Ante oblationem interemptae rei furtivae damnum ad furem pertinere certissimum est.
von svea.z am 16.01.2016
Vor der Darbietung der zerstörten entwendeten Sache ist es höchst gewiss, dass der Schaden dem Dieb zuzurechnen ist.
von mayla.923 am 05.04.2017
Es ist absolut gewiss, dass vor der Rückgabe eines gestohlenen Gegenstands jeglicher Schaden an diesem dem Dieb zur Last fällt.