Quod si in scriptis attestatio non per dolum vel fraudem fuerit ei qui depositum suscepit ab alio transmissa, ut minime depositum restituat, hocque per iusiurandum adfirmaverit, liceat ei qui deposuit sub defensionis cautela idonea praestita res depositas quantocius recuperare.
von nelli.m am 11.03.2017
Wenn jedoch in schriftlicher Form eine Bescheinigung ohne Arglist oder Betrug demjenigen übermittelt wurde, der die Hinterlegung von einem anderen erhalten hat, sodass er die Hinterlegung nicht zurückgeben soll, und er dies durch einen Eid bekräftigt hat, soll es demjenigen, der die Sache hinterlegt hat, gestattet sein, unter Stellung einer angemessenen Verteidigungssicherheit die hinterlegten Gegenstände schnellstmöglich zurückzuerlangen.