Et is quidem qui mutuum accepit, si quolibet fortuito casu quod accepit amiserit, veluti incendio, ruina, naufragio aut latronum hostiumve incursu, nihilo minus obligatus permanet.
von azra876 am 09.10.2018
Und in der Tat bleibt derjenige, der ein Darlehen erhalten hat, verpflichtet, selbst wenn er das Erhaltene durch irgendeinen zufälligen Umstand verliert, sei es durch Feuer, Einsturz, Schiffbruch oder einen Überfall von Räubern oder Feinden.
von frederick.z am 13.03.2019
Selbst wenn jemand, der Geld geliehen hat, das Geliehene durch irgendeinen Zufall verliert, sei es durch einen Brand, Gebäudeeinsturz, Schiffbruch oder einen Angriff von Dieben oder Feinden, bleibt er dennoch verpflichtet, es zurückzuzahlen.