At is qui utendum accepit sane quidem exactam diligentiam custodiendae rei praestare iubetur, nec sufficit ei tantam diligentiam adhibuisse quantam suis rebus adhibere solitus est, si modo alius diligentior poterit eam rem custodire:
von lynn.844 am 31.05.2015
Wer jedoch eine Sache geliehen hat, muss äußerste Sorgfalt bei deren Schutz walten lassen, und es reicht nicht aus, nur die gleiche Sorgfalt anzuwenden, die er üblicherweise bei seinen eigenen Gegenständen walten lässt, wenn jemand anderes diese Sache sorgfältiger bewahren könnte:
von marta.853 am 19.12.2015
Wer jedoch eine Sache zur Nutzung erhalten hat, der ist in der Tat verpflichtet, bei der Verwahrung äußerste Sorgfalt walten zu lassen, und es genügt ihm nicht, dieselbe Sorgfalt angewandt zu haben, die er gewöhnlich bei seinen eigenen Sachen anwendet, wenn ein anderer die Sache sorgfältiger bewahren könnte: