Non ignorabit iudex, instrumenta tui iuris, quae penes diversam partem fuisse probaveris, si ab eisdem non exhibeantur, iurisiurandi in litem facultatem deferri tibi oportere.
von ayla835 am 01.12.2022
Der Richter wird nicht ignorieren, dass bezüglich der Rechtsinstrumente, deren Besitz bei der Gegenpartei Sie nachgewiesen haben, Ihnen das Recht auf Eidesleistung im Rechtsstreit zu gewähren ist, wenn diese nicht vorgelegt werden.
von annie.8893 am 28.02.2015
Der Richter wird berücksichtigen, dass Ihnen das Recht zur Eidesleistung im Rechtsstreit zu gewähren ist, wenn die Gegenpartei die Dokumente, die Ihr Recht unterstützen und von denen Sie nachgewiesen haben, dass sie sich in deren Besitz befanden, nicht vorlegt.