Si, cum tibi pretium praediorum a curatoribus comparatorum reputaretur et instrumenta emptionis traderentur, quaestionem omissae evictionis non movisti, intellegis semel finitam litem instaurari non oportere.
von aalyha8966 am 26.04.2019
Wenn du, als dir der Preis der von den Kuratoren erworbenen Grundstücke berechnet und die Kaufdokumente übergeben wurden, keine Frage zur unterlassenen Rechtsmangelhaftung aufgeworfen hast, verstehst du, dass ein einmal beendeter Rechtsstreit nicht wieder aufgenommen werden sollte.
von leonie.956 am 07.04.2021
Wenn Sie bei der Berechnung des Kaufpreises für die von den Verwaltern erworbenen Immobilien und bei der Übergabe der Kaufdokumente keine Einwendungen bezüglich des fehlenden Gewährleistungsschutzes erhoben haben, müssen Sie verstehen, dass eine abgeschlossene Angelegenheit nicht wieder aufgerollt werden kann.