Quotiens quaestio status bonorum disceptationi concurrit, nihil prohibet, quo magis apud eum quoque, qui alioquin super causa status cognoscere non possit, disceptatio terminetur.
von richard.952 am 30.10.2020
Wann immer eine Statusfrage mit einer Eigentumsstreitigkeit zusammenfällt, verhindert nichts, dass die Streitigkeit auch vor demjenigen beigelegt werden kann, der anderweitig nicht befugt wäre, über eine Statusangelegenheit zu urteilen.
von dean911 am 09.03.2014
Wenn sich eine Streitigkeit über den Rechtsstatus einer Person mit einer Eigentumsstreitigkeit überschneidet, kann der Fall auch von einem Richter entschieden werden, der normalerweise nicht die Befugnis hätte, über Statusfragen zu urteilen.