Venditioni ancillae consensum dedisse diversam partem si probaveris, retractando contractum, quem ipsa ratum habuit, non audietur.
von nina.872 am 02.08.2018
Falls nachgewiesen werden kann, dass die andere Vertragspartei der Veräußerung der Sklavin zugestimmt hat, wird sie nicht gehört werden, wenn sie den Vertrag anficht, den sie selbst zuvor genehmigt hat.
von jana.q am 05.04.2022
Wenn nachgewiesen wird, dass die Gegenpartei ihre Zustimmung zum Verkauf der Sklavin gegeben hat, wird sie mit einer Anfechtung des Vertrags, den sie selbst als rechtsgültig anerkannt hat, nicht gehört werden.