Si filius familias citra patris iussionem vel mandatum vel voluntatem pecunias creditas acceperit, postea autem pater ratum habuerit contractum, veterum ambiguitatem decidentes sancimus, quemadmodum, si ab initio voluntate patris vel mandato filius familias pecuniam creditam accepisset, obnoxius firmiter constituebatur, ita et si postea ratum pater habuerit contractum, validum esse huiusmodi contractum, cum testimonium paternum respuere satis iniquum est.
von freya.d am 23.01.2022
Wenn ein Sohn, der der väterlichen Gewalt untersteht, Geld ohne Erlaubnis, Anweisung oder Einwilligung seines Vaters aufnimmt, der Vater den Vertrag jedoch später genehmigt, so beseitigen wir hiermit die von früheren Autoritäten hinterlassene Unklarheit und erklären, dass der Vertrag ebenso gültig wird, als hätte der Vater ihn von Anfang an autorisiert. Schließlich wäre es äußerst unbillig, die eigene Bestätigung des Vaters abzulehnen.
von luzi.925 am 20.01.2015
Wenn ein Sohn unter väterlicher Gewalt Geld ohne Anweisung, Mandat oder Willen des Vaters geliehen hat, der Vater aber später den Vertrag bestätigt hat, so entscheiden wir unter Klärung der Unklarheiten der Vorfahren, dass, ebenso wie der Sohn unter väterlicher Gewalt, der von Anfang an mit Willen oder Mandat des Vaters Geld geliehen hätte, fest als haftbar gegolten hätte, auch dann, wenn der Vater den Vertrag später bestätigt, ein solcher Vertrag gültig ist, da es hinreichend ungerecht wäre, das väterliche Zeugnis zurückzuweisen.