Ad exhibendum actione non tantum eum qui possidet, sed etiam eum teneri, qui dolo fecit, quominus exhiberet, merito tibi a non contemnendae auctoritatis iuris consulto modestino responsum est.
von johan.h am 04.09.2017
Sie haben eine gültige Antwort von Modestinus, einem hochgeachteten Rechtsexperten, erhalten, dass der Herausgabeanspruch nicht nur gegen denjenigen gilt, der den Gegenstand besitzt, sondern auch gegen denjenigen, der unredlich dessen Herausgabe vermieden hat.
von Janik am 28.07.2018
Durch die Klage auf Herausgabe haftet nicht nur derjenige, der besitzt, sondern auch derjenige, der mit Arglist gehandelt hat, um nicht herauszugeben, was Modestinus, ein Rechtsgutachter von nicht geringer Autorität, Ihnen zu Recht geantwortet hat.