Interdum autem, licet in potestate mortis tempore suus heres non fuit, tamen suus heres parenti efficitur, veluti si ab hostibus quis reversus fuerit post mortem patris sui:
von lotte.868 am 19.02.2015
Mitunter kann jedoch eine Person auch dann direkter Erbe seiner Eltern werden, wenn er zum Zeitpunkt des Todes nicht unter elterlicher Gewalt stand, beispielsweise wenn jemand nach dem Tod seines Vaters aus feindlicher Gefangenschaft zurückkehrt:
von louise876 am 03.05.2016
Mitunter jedoch wird jemand, obwohl er zum Zeitpunkt des Todes nicht als eigener Erbe unter väterlicher Gewalt stand, dennoch zum eigenen Erben des Elternteils, wie zum Beispiel wenn jemand nach dem Tod seines Vaters aus feindlicher Gefangenschaft zurückgekehrt wäre: