Si fratris tui filius mortis tempore in patris sui fuit potestate, sive ex asse heres institutus est, etiam clausis tabulis heres potuit existere, sive ex parte, nihilo minus statim suus heres ei extitit nec eapropter, quod intra paucos dies mortis patris sui concessit in fatum, tu ad eiusdem fratris tui potes accedere successionem.
von mayla.y am 10.06.2024
Wenn der Sohn deines Bruders zum Zeitpunkt des Todes in der väterlichen Gewalt war, ob er zum Erben des Ganzen, selbst mit versiegelten Urkunden, eingesetzt werden konnte, oder nur zu einem Teil, nichtsdestoweniger wurde er sofort sein eigener Erbe, und zwar nicht deshalb, weil er innerhalb weniger Tage nach dem Tod seines Vaters ins Schicksal einging, kannst du die Erbfolge desselben deines Bruders antreten.
von jeremy.q am 19.01.2016
Wenn der Sohn Ihres Bruders zum Zeitpunkt seines Todes in der väterlichen Gewalt war, wurde er automatisch zum Erben - ob als Alleinerbe (selbst vor Eröffnung des Testaments) oder als Teilerbe. Die Tatsache, dass er innerhalb weniger Tage nach dem Tod seines Vaters starb, gibt Ihnen keinerlei Recht, die Erbschaft Ihres Bruders zu beanspruchen.