Unde cum invenimus quasdam controversias veteribus iuris interpretatoribus exortas propter testamentum, quod legitimo modo conditum est septemque testium signa habens, postea fortuito casu vel per ipsius testatoris operam lino toto vel plurima eius parte incisa in ambiguitatem inciderit, solitum ei praebemus remedium sancientes, si quidem testator linum vel signacula inciderit vel abstulerit utpote voluntate eius mutata, testamentum non valere:
von clemens923 am 13.06.2023
Daher, da wir festgestellt haben, dass einige Streitigkeiten unter früheren Rechtsgelehrten über ein Testament entstanden sind, das ordnungsgemäß mit sieben Zeugensiegeln ausgestellt wurde, aber später fragwürdig wurde, als sein Bindefaden vollständig oder größtenteils durchtrennt war, sei es durch Zufall oder durch die eigene Handlung des Erblassers, bieten wir die übliche Lösung, indem wir festlegen: Wenn der Erblasser den Faden oder die Siegel durchtrennt oder entfernt hat, weil er seine Meinung geändert hat, wird das Testament ungültig:
von ferdinand.e am 11.11.2022
Daher, wenn wir gewisse Streitigkeiten unter alten Rechtsauslegern gefunden haben, die entstanden sind wegen eines Testaments, welches auf rechtmäßige Weise errichtet wurde und sieben Zeugensiegel besitzt, und das hernach durch zufälligen Umstand oder durch die Handlung des Erblassers selbst, wobei der Faden ganz oder zum größten Teil durchschnitten wurde, in Mehrdeutigkeit geraten ist, gewähren wir ihm das übliche Rechtsmittel, indem wir verfügen, dass, wenn der Erblasser tatsächlich den Faden oder die Siegel durchgeschnitten oder entfernt hat, gleichsam als sei sein Wille verändert worden, das Testament nicht gültig ist: