Neque enim matri filium filiamve neque avo materno nepotem neptemve ex filia, si eum eamve heredem non instituat, exheredare necesse est, sive de iure civili quaeramus, sive de edicto praetoris, quo praeteritis liberis contra tabulas bonorum possessionem promittit.
von phillip.q am 12.03.2018
Es ist weder erforderlich, einen Sohn oder eine Tochter von der Mutter noch einen Enkel oder eine Enkelin von der Tochter eines mütterlichen Großvaters zu enterben, wenn er oder sie nicht als Erbe eingesetzt wird, sei es dass wir das Zivilrecht oder das Edikt des Prätors betrachten, durch welches er den Nachkommen, die übergangen wurden, den Besitz der Güter verspricht.
von aleksandra9825 am 26.04.2017
Es ist für eine Mutter nicht erforderlich, ihren Sohn oder ihre Tochter formell zu enterben, ebenso wenig wie für einen mütterlichen Großvater, die Kinder seiner Tochter (Enkel oder Enkelin) zu enterben, wenn sie diese nicht zu Erben einsetzen möchten. Dies gilt sowohl nach zivilrechtlichen Bestimmungen als auch nach dem Prätorenedikt, das übergangenen Kindern das Recht gewährt, gegen die Verfügungen des Testaments Besitzanspruch zu erheben.