Et ei qui crediderit denegatur actio, tam adversus ipsum filium filiamve, nepotem neptemve, sive adhuc in potestate sunt, sive morte parentis vel emancipatione suae potestatis esse coeperint, quam adversus patrem avumve, sive habeat eos adhuc in potestate sive emancipaverit.
von diego.n am 25.07.2018
Und jeder, der Kredit gewährt, dem wird das Klagerecht verwehrt, sowohl gegen die Kinder (Söhne oder Töchter) und Enkelkinder (Enkel oder Enkelinnen), ob sie noch unter elterlicher Gewalt stehen oder durch den Tod oder die Emanzipation ihrer Eltern rechtlich unabhängig geworden sind, sowie gegen ihren Vater oder Großvater, unabhängig davon, ob er noch die Gewalt über sie hat oder sie emanzipiert hat.
von milana.906 am 16.03.2014
Und demjenigen, der Kredit gegeben hat, wird eine Klage verweigert, sowohl gegen den Sohn selbst oder die Tochter, den Enkel oder die Enkelin, ob sie noch unter elterlicher Gewalt stehen oder durch den Tod des Elternteils oder durch Emanzipation begonnen haben, eigenständig zu sein, als auch gegen den Vater oder Großvater, ob er sie noch unter seiner Gewalt hat oder sie emanzipiert hat.