Hoc loco et illud necessario admonendi sumus, adgnationis quidem iure admitti aliquem ad hereditatem et si decimo gradu sit, sive de lege duodecim tabularum quaeramus, sive de edicto quo praetor legitimis heredibus daturum se bonorum possessionem pollicetur.
von viktoria.8848 am 06.07.2019
An dieser Stelle müssen wir notwendigerweise an die Tatsache erinnert werden, dass nach dem Recht der Agnation jemand selbst im zehnten Grad zur Erbfolge zugelassen wird, sei es, dass wir das Gesetz der Zwölf Tafeln betrachten oder das Edikt, durch welches der Prätor verspricht, den rechtmäßigen Erben den Besitz der Güter zu gewähren.
von anabel946 am 18.03.2023
An dieser Stelle müssen wir anmerken, dass nach Familienrecht eine Person auch als Erbe eingesetzt werden kann, wenn sie ein Verwandter zehnten Grades ist, sei es nach dem Gesetz der Zwölf Tafeln oder nach dem Edikt, in dem der Prätor verspricht, Erbrechte an rechtmäßige Erben zu übertragen.