Sancimus, si quis legitimo modo condidit testamentum et post eius confectionem decennium profluxit, si quidem nulla innovatio vel contraria voluntas testatoris apparuit, hoc esse firmum.
von sofie943 am 06.11.2014
Wir verfügen, dass ein Testament gültig bleibt, wenn es rechtmäßig errichtet wurde und seit seiner Erstellung zehn Jahre vergangen sind, vorausgesetzt, der Erblasser hat keine Absicht gezeigt, es zu ändern oder zu widerrufen.
von elli.932 am 10.07.2016
Wir verordnen, dass ein Testament, das in rechtmäßiger Weise errichtet wurde und nach seiner Erstellung ein Jahrzehnt verstrichen ist, sofern keine Änderung oder entgegenstehender Wille des Erblassers erkennbar geworden ist, als rechtsgültig gilt.