Si vero in huiusmodi voluntate liberis alia sit extranea mixta persona, certum est eam voluntatem, quantum ad illam dumtaxat permixtam personam pro nullo haberi, sed liberis adcrescere.
von isabelle.b am 22.06.2019
Wenn in einem solchen Testament neben Kindern eine außenstehende Person aufgeführt wird, ist das Testament hinsichtlich dieser außenstehenden Person definitiv ungültig, und deren Anteil fällt stattdessen an die Kinder.
von celine.827 am 25.07.2014
Wenn in einer derartigen Verfügung für die Kinder tatsächlich eine fremde Person hinzugefügt wird, steht fest, dass diese Verfügung, soweit es diese hinzugefügte Person betrifft, als ungültig gilt und den Kindern zufällt.