Ex imperfecto autem testamento voluntatem tenere defuncti, nisi inter solos liberos a parentibus utriusque sexus habeatur, non volumus.
von lotte8979 am 23.01.2018
Wir wollen nicht, dass die Wünsche des Verstorbenen aufgrund eines unvollständigen Testaments aufrechterhalten werden, es sei denn, es handelt sich um ein Testament von Eltern beider Geschlechter, das ausschließlich für ihre Kinder verfasst wurde.
von vivian948 am 06.04.2024
Aus einem unvollkommenen Testament soll der Wille des Verstorbenen nur dann nicht aufrechterhalten werden, wenn es sich ausschließlich um Kinder von Eltern beiderlei Geschlechts handelt.