Si quis vero ex parentibus utriusque sexus ac liberis usque ad gradum quartum agnationis vinculis adligatus vel cognationis nexu constrictus ad tertium scriptus heres fuerit vel nuncupatus, in eo videlicet testamento, quod testator vicem quoque codicillorum voluit obtinere, licebit ei, si de hereditate ex testamento secundum mortui voluntatem agens fuerit forte superatus vel certe ipse sponte voluerit, ad fideicommissi subsidium convolare.
von lola935 am 02.11.2013
Wenn jemand, der durch Blutsverwandtschaft bis zum vierten Grad värlicherseits oder bis zum dritten Grad mütterlicherseits mit dem Erblasser verwandt ist - sei es über Eltern beiderlei Geschlechts oder über Kinder - in einem Testament, das der Erblasser sowohl als Testament als auch als Kodizill gelten lassen wollte, als Erbe eingesetzt wurde, darf er auf seinen Erbschaftsanspruch verzichten und stattdessen die Erbschaft als Treuhandanspruch geltend machen, sei es, weil er seinen Erbschaftsanspruch nach den Bestimmungen des Testaments verloren hat, sei es, weil er dies freiwillig wählt.
von amaya.932 am 07.02.2022
Wenn tatsächlich jemand von Eltern beiderlei Geschlechts und Kindern bis zum vierten Grad, gebunden durch Bande der Agnation oder eingeschränkt durch die Verbindung der Kognation bis zum dritten Grad, als Erbe eingesetzt oder benannt worden ist, in jenem Testament, welches der Erblasser auch als Kodizill gelten lassen wollte, soll es ihm erlaubt sein, wenn er bei der Erbauseinandersetzung gemäß dem Willen des Verstorbenen vielleicht unterlegen ist oder er selbst freiwillig es wünscht, Zuflucht zur Unterstützung des Treuhandvermächtnisses zu nehmen.