Illo iure electionis videlicet perdurante, ut, qui ex testamento agere voluerit, ad fideicommissum migrare non possit.
von elif.978 am 16.12.2017
Das Wahlrecht bleibt dabei bestehen, sodass derjenige, der aufgrund des Testaments handeln möchte, nicht in das Fideikommiss wechseln kann.
von dominique.d am 13.05.2019
Solange dieses Wahlrecht besteht, kann derjenige, der sich entscheidet, einen Anspruch aufgrund des Testaments geltend zu machen, nicht zu einem Anspruch aus dem Treuhandvertrag wechseln.