Illud quoque pari ratione servandum est, ut testator, qui decreverit facere testamentum, si id implere nequiverit, intestatus videatur esse defunctus nec traducere liceat ad fideicommissi interpretationem velut ex codicillis ultimam voluntatem, nisi id ille complexus sit, ut vim etiam codicillorum scriptura debeat obtinere:
von monika.862 am 23.12.2023
Es muss gleichermaßen beachtet werden, dass ein Erblasser, der beschlossen hat, ein Testament zu errichten, wenn er es nicht vollenden kann, als verstorben ohne Testament gelten soll, und es nicht erlaubt sein soll, die letzte Verfügung zur Auslegung eines Treuhandvermächtnisses wie aus Kodizillen zu übertragen, es sei denn, er habe ausdrücklich festgelegt, dass die Niederschrift auch die Rechtskraft von Kodizillen erhalten soll.
von lilia.945 am 17.10.2023
Ebenso ist zu beachten, dass eine Person, die ein Testament zu errichten beabsichtigt, aber es nicht vollenden kann, als verstorben ohne gültiges Testament anzusehen ist. Ihr unvollständiges Testament kann nicht als Treuhandverfügung aus einem Kodizill interpretiert werden, es sei denn, sie hätte ausdrücklich eine Bestimmung aufgenommen, dass das Dokument auch die Wirkung eines Kodizills haben soll.