Ita ut, sive bonorum possessionem secundum tabulas aut secundum nuncupationem ceterasque similes postulaverit, aut certe mitti se ad possessionem ex more petierit, statim inter ipsa huius iuris auspicia propositum suae intentionis explanet.
von luca9999 am 03.04.2014
Derart, dass er, ob er den Besitz von Gütern gemäß Urkunden oder gemäß Erklärung und ähnlichen Dingen gefordert hat, oder sich gewiss in Besitz setzen zu lassen beantragt hat, sofort zu Beginn dieses Rechtsverfahrens den Zweck seiner Absicht erklären soll.
von amelia.f am 02.03.2014
So dass, ob jemand den Besitzanspruch aufgrund von schriftlichen Urkunden oder mündlicher Erklärung oder ähnlichen Mitteln geltend gemacht hat oder lediglich beantragt hat, gemäß Gewohnheitsrecht in den Besitz gesetzt zu werden, er sofort zu Beginn des Rechtsverfahrens den Zweck seines Anspruchs darlegen muss.