Removendi autem licentia non solum parentibus utriusque sexus, sed etiam cognatis et extraneis et infamibus et ipsi cuius res administrantur, si non impubes sit, arbitrio cognatorum bonae opinionis constitutorum conceditur.
von hannes.956 am 25.05.2023
Das Recht, einen Verwalter zu entfernen, wird nicht nur Eltern beiderlei Geschlechts, sondern auch Verwandten, Außenstehenden, selbst solchen mit zweifelhaftem Ruf, sowie der Person, deren Angelegenheiten verwaltet werden - sofern diese nicht minderjährig ist - gewährt, und zwar vorbehaltlich der Entscheidung von Verwandten, die als charakterlich integer gelten.
von tony.d am 06.09.2015
Die Befugnis zur Entfernung wird nicht nur Eltern beiderlei Geschlechts gewährt, sondern auch Verwandten, Fremden, ehrlosen Personen und demjenigen selbst, dessen Angelegenheiten verwaltet werden, wenn er nicht unmündig ist, nach Beurteilung durch Verwandte von gutem Ruf.