Per hanc iubemus sanctionem in posterum filios seu filias, nepotes aut neptes, pronepotes aut proneptes a patre vel a matre, avo vel avia, proavo vel proavia scriptos heredes, licet non sint invicem substituti, seu cum extraneis seu soli sint instituti et ante apertas tabulas defuncti, sive se noverint scriptos heredes sive ignoraverint, in liberos suos, cuiuscumque sint sexus vel gradus, derelictam sibi hereditariam portionem posse transmittere memoratasque personas, si tamen hereditatem non recusant, nulla huiusmodi praescriptione obstante sibi tamquam debitam vindicare:
von finia.q am 09.06.2018
Durch diese Verfügung ordnen wir an, dass in Zukunft Söhne oder Töchter, Enkel oder Enkelinnen, Urenkel oder Urenkelinnen, die von Vater oder Mutter, Großvater oder Großmutter, Urgroßvater oder Urgroßmutter als Erben eingesetzt wurden, auch wenn sie nicht gegenseitig substituiert sind, ob sie mit Fremden oder allein eingesetzt wurden, und vor den geöffneten Testamenten des Verstorbenen, ob sie sich als eingesetzte Erben wussten oder nicht, ihre ihnen hinterlassene Erbportion an ihre Kinder, welchen Geschlechts oder Grades sie auch seien, übertragen können, und die vorgenannten Personen, sofern sie die Erbschaft nicht ablehnen, ohne dass eine solche Vorschrift entgegensteht, diese für sich selbst als geschuldet geltend machen können:
von finnja.o am 07.07.2014
Durch diese rechtliche Verfügung legen wir fest, dass von nun an Kinder, Enkelkinder oder Urenkel, die von ihren Eltern, Großeltern oder Urgroßeltern als Erben eingesetzt werden, ihre ererbte Anteil an ihre eigenen Kinder weitergeben können, unabhängig von Geschlecht oder Generation. Dies gilt, ob sie als Ersatzerben benannt wurden oder nicht, ob sie zusammen mit Nicht-Familienangehörigen oder allein eingesetzt wurden, und ob sie von ihrer Erbschaft vor Eröffnung des Testaments wussten oder nicht. Diese Erben können ihr Erbe als gesetzlichen Anspruch geltend machen, sofern sie es nicht ablehnen, und keine technischen rechtlichen Einschränkungen können dies verhindern.