Omnimodo testatorum voluntatibus prospicientes magnam et innumerabilem occasionem subvertendae eorum dispositionis amputare censemus et in certis casibus, in quibus de inofficiosis defunctorum testamentis vel alio modo subvertendis moveri solebat actio, certa et statuta lege tam mortuis consulere quam liberis eorum vel aliis personis, quibus eadem actio competere poterat:
von ilias.w am 04.12.2016
In dem Bestreben, die Verfügungen von Erblassern in jeder Hinsicht zu schützen, haben wir beschlossen, die zahlreichen Möglichkeiten zur Anfechtung ihrer Verfügungen zu beseitigen. In Fällen, in denen bisher rechtliche Schritte wegen ungebührlicher Testamente der Verstorbenen oder auf andere Weise deren Anfechtung eingeleitet wurden, werden wir klare und verbindliche Gesetze erlassen, um sowohl die Interessen der Verstorbenen als auch ihrer Kinder oder anderer Personen zu schützen, die zuvor das Recht hatten, solche Rechtsstreitigkeiten anzustrengen:
von mio.921 am 26.06.2015
In der Absicht, die Wünsche der Erblasser in jeder Hinsicht zu berücksichtigen, erachten wir es als notwendig, eine große und unzählbare Möglichkeit der Anfechtung ihrer Verfügung zu unterbinden und in bestimmten Fällen, in denen üblicherweise eine Klage wegen ungebührlicher Testamente der Verstorbenen oder zu deren Aufhebung erhoben wurde, durch ein bestimmtes und festgelegtes Gesetz sowohl für die Verstorbenen als auch für deren Kinder oder andere Personen, denen besagte Klage hätte zustehen können, Vorsorge zu treffen.