Supervacuam observationem veterum legum, per quam voluntates testatorum ad effectum duci impediebantur, amputamus praecipientes nullum valere, dicendo poenae nomine quaedam esse relicta vel adempta in supremis testantium voluntatibus, ea infirmare, sed licere testanti pro implenda sua voluntate vel pecunias dari praecipere vel aliam pecuniariam poenam inferre quibus voluerit, tam in adimendis hereditatibus vel legatis vel fideicommissis vel libertatibus, quam in praecipiendo ad alias personas ea transferri ab eo, cui relicta ab initio sunt, vel aliquid aliis ab eo dari, si minus dispositionibus suis heres vel legatarius vel libertate donatus paruerit.
von Ina am 07.05.2020
Wir beseitigen die überflüssige Beobachtung alter Gesetze, durch welche die Verfügungen der Erblasser in ihrer Wirksamkeit behindert wurden, und verfügen, dass niemand gültig sein soll, indem er bestimmte Dinge im Namen einer Strafe in den höchsten Verfügungen der Testierenden als ungültig erklärt, sondern dass es dem Erblasser gestattet sei, zur Erfüllung seines Willens entweder Geld zu bestimmen oder eine andere Geldstrafe gegen wen auch immer zu verhängen, sowohl bei der Entziehung von Erbschaften oder Vermächtnissen oder Fideikommissen oder Freiheiten als auch bei der Anordnung deren Übertragung an andere Personen von demjenigen, dem sie ursprünglich hinterlassen wurden, oder etwas anderen von ihm zu geben, falls der Erbe oder Legatar oder derjenige, dem Freiheit gewährt wurde, seinen Verfügungen nicht Folge leistet.
von joel.831 am 29.11.2019
Wir schaffen die überflüssige Beschränkung alter Gesetze ab, die verhinderten, dass die Verfügungen der Erblasser umgesetzt werden. Wir erklären jeglichen Versuch, Verfügungen in Testamenten anzufechten, indem behauptet wird, sie seien als Strafen hinterlassen oder entzogen worden, für ungültig. Stattdessen dürfen Erblasser nun ihre Wünsche durchsetzen, indem sie entweder Zahlungen verlangen oder finanzielle Strafen gegen jeden verhängen, den sie auswählen. Dies gilt sowohl für den Entzug von Erbschaften, Vermächtnissen, Treuhandvermögen oder Freiheiten als auch für deren Übertragung auf andere Personen anstelle des ursprünglichen Empfängers oder für die Verpflichtung des ursprünglichen Empfängers, anderen etwas zu geben, falls der Erbe, Begünstigte oder Freigelassene den Anweisungen des Erblassers nicht nachkommt.