Eodemque modo cum mater pro filia dotem vel pro filio ante nuptias donationem vel avus paternus aut maternus vel avia paterna aut materna pro sua nepte vel pro suo nepote vel proavus itidem vel proavia paterna aut materna pro sua pronepte vel pro suo pronepote dederit, non tantum eandem dotem vel donationem conferri, verum etiam in quartam partem ad excludendam inofficiosi querellam tam dotem datam quam ante nuptias donationem praefato modo volumus imputari, si ex substantia eius profecta sit, cuius de hereditate agitur.
von malea.9834 am 22.09.2014
Und auf dieselbe Weise, wenn eine Mutter für eine Tochter eine Mitgift oder für einen Sohn eine Schenkung vor der Ehe, oder ein väterlicher oder mütterlicher Großvater oder eine väterliche oder mütterliche Großmutter für ihre Enkelin oder für ihren Enkel, oder ebenso ein Urgroßvater oder eine väterliche oder mütterliche Urgroßmutter für ihre Urenkelin oder für ihren Urenkel gegeben hat, soll nicht nur dieselbe Mitgift oder Schenkung zur Zurechnung gebracht werden, sondern auch zu einem Viertel zur Ausschließung der Pflichtteilsklage sowohl die gegebene Mitgift als auch die Schenkung vor der Ehe auf die vorgenannte Weise zu berechnen, wenn sie aus dem Vermögen desjenigen stammt, dessen Erbschaft in Frage steht.
von nina.u am 06.05.2021
Ebenso, wenn eine Mutter ihrer Tochter eine Mitgift oder ihrem Sohn eine Schenkung vor der Ehe gibt, oder wenn ein Großelternteil (väterlicher- oder mütterlicherseits) solche Schenkungen für ihr Enkelkind macht, oder wenn ein Urgroßelternteil sie für sein Urenkelkind gibt, fordern wir, dass diese Schenkungen nicht nur in die Erbberechnungen einbezogen werden, sondern auch auf den Pflichtteil angerechnet werden, der erforderlich ist, um Ansprüche wegen einer sittenwidrigen Verfügung zu verhindern, sofern diese Schenkungen aus dem Vermögen der Person stammten, deren Erbschaft gerade geregelt wird.